Rasenthema: Juni 2001
Autoren:
Gerhard Lung, Institut für Angewandte Rasenforschung
Martin Bocksch, Geschäftsführer Deutscher Greenkeeperverband
Gunther Hardt, Geschäftsführer Golfverband BW und Vorsitzender des DGV Arbeitskreises "Umwelt und Platzpflege"
Aktuelle Situation bei der Pflanzenschutzmittelanwendung im Sportrasenbereich
Kurzfassung aus Z. Rasen 2-2001
1. Problemstellung
Im Zuge der EU-Harmonisierung haben wir entsprechend der EG-Richtlinie (91/414/EWG) am 14. Mai 1998 ein neues nationales Pflanzenschutzmittelgesetz (im folgenden kurz PflSchG) erhalten, dessen Übergangsphase am 31. Juni 2001 auslief. Nach Ablauf dieser Übergangsphase dürfen Pflanzenschutzmittel (im folgenden kurz PSM) nur noch anwendungsbezogen eingesetzt werden - man spricht von einer Indikationsanwendung. Diese Indikationsanwendung unterscheidet sich von der bisherigen Regelung im deutschen PflSchG dadurch, dass die Anwendung von PSM exakter geregelt wird, und der Anwender keinen Handlungsspielraum mehr besitzt.
Das bisherige PflSchG erlaubte eine problembezogene Anwendung, auch in Kulturen, die nicht explizit in der Anwendungsempfehlung aufgeführt sind und für die nicht die Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung galt, sofern kein Anwendungsverbot in diesen Kulturen bestand. Nach der EU-Richtlinie besteht nun nur noch die Möglichkeit einer Indikationsanwendung, die sowohl die Kultur als auch den zu bekämpfenden Schadorganismus benennt. Von dieser Indikationsanwendung darf nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. Juni 2001 nicht mehr abgewichen werden.
Ablauf der bisherigen Vorgehensweise kurz in einer Übersicht dargestellt.
Chronologie der bisherigen Aktivitäten
Oktober 1996 | Erstmals Kontaktaufnahme mit Herrn Dr. Kock, Vorsitzender des Arbeitkreises "Lückenindikation nicht rückstandsrelevanter Kulturen" auf der Pflanzenschutztagung in Münster. |
November 1996 | Erste Besprechung mit Herrn Kock und seinem Stellvertreter bzgl. Anwendung von PSM im Sportrasenbereich. Nennung und Meldung der Bekämpfungslücke "Rasen". |
Dezember 1996 | Übersendung von Infomaterial einschließlich einer vorläufigen Liste über PSM, die für den Sportrasenbereich wünschenswert wären. |
1997 | Diverse Gespräche mit verschiedenen Pflanzenschutzmittelhersteller bzgl. der firmeneigenen Aktivitäten bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für den Rasenbereich (Hauptindikation nach §15 PflSChG). |
1998 | Gespräch mit Frau Pallutt (BBA - Kleinmachnow) über den Pflanzenschutzmitteleinsatz im Rasenbereich |
1998 | Vortrag Dr. Lung bei der Greenkeeper Jahrestagung in Karlsruhe über die Änderung und die kommende Situation durch das neue Pflanzenschutzgesetz. |
Juli 2000 | Gespräch mit Herrn Dr. Böhmer in Bonn, neuer Vortsitzender des Arbeitskreises "Lückenindikation nichtrückstandsrelevanter Kulturen". Durchsicht und Diskussion der Liste von Pflanzenschutzmitteln, die für den Zierpflanzenbereich und somit für den Rasenbereich vorgesehen sind. |
Oktober 2000 | Zusammenkunft eines kleines Arbeitskreises unter Leitung von Herrn Dr. Lung aus Vertretern der Pflanzenschutzmittelhersteller/vertreiber anlässlich der Jahrestagung Greenkeeper zwecks Diskussion des aktuellen Zulassungsstandes von PSM und der Liste des Arbeitskreises Lückenindikation |
Januar 2001 | Rücksendung der überarbeiteten Liste an den Arbeitskreis Lückenindikation mit Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen bzgl. Anwendungsgebieten sowie bekämpfungswürdigen Schaderregern durch Herrn Dr. Lung. |
April 2001 | Schreiben von Herrn Böhmer mit Beifügung eines ablehnenden Bescheides der BBA, Dr. Bode, dass §18 + 18a (Lückenindikation) für den Bereich Rasen nicht zutriffen. |
27. April 2001 | Besprechung der aktuellen Sitzung in der Geschäftsstelle des DGVs sowie mit Herrn Dr. Kaus, IVA, Frankfurt. Kontaktaufnahme mit Herrn Prof. Nolting (BBA) zwecks Gesprächsvereinbarung. (Koordination Herr Bocksch) |
7. Mai 2001 | Gespräch bei der BBA über die Möglichkeiten der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rasen nach neuem Pflanzenschutzgesetz. (Koordination Herr Bocksch) |
Seit 1996 | War das neue Pflanzenschutzgesetz und seine Auswirkungen ständiger Tagesordnungspunkt auf den Arbeitskreissitzungen Ökologie und Platzpflege des DFVs. Die Mitglieder des Arbeitskreises wurden über den aktuellen Stand und die Aktivitäten unterrichtet. Zudem hat sich der Vorsitzende des Arbeitskreises, Herr Dr. Hardt auch zwischen den Arbeitskreissitzungen regelmäßig über den Stand der Dinge unterrichten lassen. |
2. Zuordnung der Kultur Rasen zum Anwendungsgebiet Zierpflanzen
Bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist es erforderlich, die Anwendungsgebiete exakt voneinander abzugrenzen. MEIER & HEINRICH-SIEBER haben 1986 erstmals eine Neuordnung der Anwendungsgebiete vorgenommen. Dabei haben sie die Begriffe wie folgt definiert:
(Zitat) "Unter dem Oberbegriff Zierpflanzen sind bezüglich der Zulassung von PSM alle Pflanzen zu verstehen, die erwerbs- und privatgärtnerisch kultiviert und gepflegt werden und nicht der Ernährung dienen. Weiterhin zählen dazu die gärtnerisch gepflegten Freizeit- und Schutzbereiche sowie Kulturflächen und Geräte, die bei der Übertragung von Pflanzenkrankheiten von Bedeutung sein können.
(Zitat) "Zier- und Sportrasen sind Bereiche in privaten, öffentlichen oder sportlich genutzten Anlagen, die aus trittfesten Gräsern bestehen und intensiv gepflegt werden."
Dies wurde in einer weiteren Publikation von MEIER, BERENDES, HEIDLER, IDCZAK &LAERMANN (1997) nochmals verdeutlicht, wobei zudem noch auf die unterschiedlichen Anwendungsbedingungen eines PSMs eingegangen wurde, die ein wesentlicher Bestandteil der Zulassung sind. Diese Anwendungsbedingungen sind nicht nur relevant bei der geforderten Wirksamkeit und Kulturpflanzenverträglichkeit, sondern auch zur Bestimmung und Beurteilung des human- und ökotoxikologischen Gefährdungspotentials. Bei den Anwendungsgebieten sind Gruppenbildungen bei der Beschreibung der Schaderregergruppen möglich - z.B. "pilzliche Schaderreger in Zierpflanzen unter Glas" oder "saugende Insekten in Zierpflanzen im Freiland".
Beide zuvor genannten Publikationen weisen auf die Zuordnung des Rasens zum Anwendungsgebiet Zierpflanzen hin. Die erste Publikation bezog sich auf das PflSChG das 1986 in Kraft trat. Somit war unklar, ob die Zuordnung des Rasens zum Anwendungsgebiet Zierpflanzen auch für das neue PSM Bestand haben wird, da dieses Gesetz eine Indikationszulassung vorsah. Wenn es eindeutig gewesen wäre, hätten die Vertreter der amtlichen Pflanzenschutzdienste darauf verwiesen.
Die zweite Publikation von 1997 scheint daher lediglich eine Klarstellung der Situa-tion im Vorgriff auf das neue PflSChG gewesen zu sein. Trotzdem geht auch aus dieser Publikation nicht eindeutig hervor, dass nach neuem PflSchG sämtliche PSM, die für Zierpflanzen zugelassen sind, auch automatisch im Rasen eingesetzt werden dürfen, sofern die Positiv-Negativ-Liste dies nicht ausschließt. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn hierbei von den Behördenvertretern (BBA und Pflanzenschutzdienst der Länder) ein entsprechender Hinweis gekommen wäre.
3. Aktuelle Zulassungssituation
Nach dem gegenwärtigen Kenntnis- und Diskussionsstand können somit sämtliche PSM, die nach §15 PflSchG eine Zulassung für den Zierpflanzenbereich haben, auch im Rasen eingesetzt werden, sofern der Schaderreger bzw. die Zweckbestimmung identisch ist. Der günstigste Fall wäre die Zulassung für das Anwendungsgebiet "Schadpilze in Zierpflanzen im Freiland", denn dann könnte das zugelassene PSM auch gegen sämtliche Schadpilze im Rasen zum Einsatz kommen. Die Zulassung für das Anwendungsgebiet "Rostpilze in Zierpflanzen im Freiland" wäre dagegen eine erheblich Einschränkung und würde auch nur bei einer Rostpilzinfektion eine Anwendung im Rasenbereich gestatten. Eine andere Anwendung wäre strafbar.
Die Tabelle 1 gibt Auskunft über die PSM, die eine Zulassung für Zierpflanzen nach §15 PflSchG besitzen und die im Rasenbereich gegen die entsprechenden Schaderreger eingesetzt werden dürfen.
Sämtliche Anwendungsgebiete, die nicht über eine Hauptindikation gemäß §15 PflSchG abgedeckt und die nicht in Tabelle 1 aufgeführt sind, können nicht, wie oben schon ausgeführt, nach §18,18a PflSchG für eine Lückenindikation beantragt werden, sondern müssen nach Einzelfallgenehmigung nach §18b PflSchG von dem jeweiligen Betreiber bzw. der ausführenden Person bei den zuständigen Behörden beantragt werden. § 18b PflSchG regelt die Genehmigung im Einzelfall. Die zuständigen Behörden können auf Antrag die Anwendung eines nach §15 PflSchG zugelassenen PSM in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigen, wenn
1. die Anwendung vorgesehen ist
a) an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, oder
b) gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen, und2. die vorgesehene Anwendung derjenigen in einem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet entspricht.
Die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen nach §18b PflSchG ist Ländersache, so dass in diesem Punkt mit unterschiedlichen Verfahrensweisen zwischen den einzelnen Bundesländern zu rechnen ist. Nach gegenwärtigem Auskunftsstand soll jedoch ein solcher Antrag an die BBA weitergeleiten, dort begutachtet und genehmigt werden. Wird ein PSM nach §18b PflSchG in einem Bundesland für ein entsprechendes Anwendungsgebiet zugelassen, so soll nach Auskunft der Behörden diese Praxis auch von den anderen Bundesländern übernommen, bzw. bei Antragstellung wohlwollend behandelt werden. Wie dies dann tatsächlich in der Praxis aussieht, wird die Zukunft zeigen. Zur besseren Überprüfung der Umsetzung der Einzelgenehmigung sollen alle gestellten Anträge nach 18b PflSchG auch beim DGV vorgelegt werden, damit in Zweifels- und Streitfällen dokumentiert werden kann, wie die einzelnen Bundesländern verfahren. Damit soll erreicht werden, dass den DGV - Mitgliedern Hilfestellung geboten wird, denen trotz begründetem Anliegen eine Genehmigung im Einzelfall verwehrt wird.
Tabelle 2 gibt Auskunft welche Bekämpfungslücken im Sportrasenbereich trotz allem noch bestehen, die nicht durch das Anwendungsgebiet "Zierpflanzen" für den jeweiligen Schadorganismus bzw. Zweckbestimmung abgedeckt sind, und die derzeit nach §18b für den Einzelfall genehmigt werden müssen. Die Antragsformulare sind leider nicht bundeseinheitlich, sondern länderspezifisch geprägt. Von Seiten des DGV ist man derzeit bestrebt, für den Golfbereich ein einheitliches Antragsformular zu gestalten, das in sämtlichen Bundesländern akzeptiert wird.
4. Zusammenfassung
Ab 1. Juli 2001 tritt das am 14. Mai 1998 verabschiedete PflSchG uneingeschränkt in Kraft. PSM-Anwendungen im Rasenbreich sind nur noch gestattet, wenn sie als Anwendung innerhalb einer bestehenden Zulassung vorgesehen sind. Sämtliche PSM, die für das Anwendungsgebiet Zierpflanzen eine Zulassung besitzen und die gegen dieselben Schaderreger zugelassen sind, die auch im Rasen vorkommen, dürfen auf Golf- und Sportplätze eingesetzt werden. Alle anderen PSM, die gegen die Schaderreger wirksam sind, die nicht über das Anwendungsgebiet Zierpflanzen abgedeckt sind, bedürfen zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer "Genehmigung im Einzelfall" nach §18b PflSchG. Zuwiderhandlungen sind strafbar.
Wirkstoff | Handelspräparate | Zulassungs-Nr. | Zulassungs-dauer | Zweckbestimmung/ Schadorganismus |
Auflagen |
Thiram | Aatiram | 1616-00 | 31.12.2005 | Auflaufkrankheiten (Saatgutbehandlung) |
WH915 |
Bitertanol | Baymat flüssig | 3434-00 | 31.12.2004 | Echte Methltaupilze Rostpilze |
WH915 |
Baymat Rosenspritzmittel | 3424-60 | ||||
COMPO Rosen-Schutz | 3424-61 | ||||
Dichlofluanid | Euparen | 1365-00 | 31.12.2003 | Botrytis cinerea | WH915 |
Fosetyl | Aliette WG | 3099-00 | 31.12.2003 | Phytophthora-Arten | VN410 WH915 |
Spezial Pilzfrei Aliette | 3099-60 | ||||
Mancozeb | Dithane NeoTec | 3924-00 | 31.12.2003 | Falsche Mehltaupilze Rostpilze |
WH915 |
Dithane Ultra WG Spiess-Urania | 3924-60 | ||||
Dithane Ultra WG CIBA-GEIGY | 3924-62 | ||||
Dithane Ultra WP | 2794-00 | 31.12.2008 | |||
Dethia Pflanzen - Pilzfrei Pilzol | 2794-65 | ||||
Dithane Ultra Spiee-Urania | 2794-66 | ||||
Maneb | BASF-Maneb Spritzpulver | 0727-00 | 31.12.2007 | Falsche Mehltaupilze Rostpilze |
WH915 |
Maneb "Schacht" | 0927-61 | ||||
Maneb WP | 0727-64 | ||||
Metalaxyl | Fonganil Neu | 3894-00 | 31.12.2002 | Pythium-Arten Phytophthora |
WH915 |
Metiram | Polyram WG | 3986-00 | 31.12.2003 | Falsche Mehltaipilze Rostpilze |
WH915 |
COMPO Pilz-frei Polyram | WG 3986-61 | ||||
Prochloraz | Sportak | 3418-00 | 31.12.2003 | Pilzliche Blattfleckenerreger | NW601 10m WP747 |
Propamocarb | Previcur N | 3066-00 | 31.12.2002 | Pythium und Phytophthora-Arten Anzuchtbeete, Saatbeete; vor Saat | VN411 WH915 |
Falsche Mehltaupilze | WP747 | ||||
Vinclozolin | Ronilan WG | 3906-00 | 31.12.2001 | Botrytis cinerea |
WH915 |
Tabelle 1: PSM, zugelassen für das Anwendungsgebiet Zierpflanzen nach §15.
Teil 1a: Fungizide (weitere Tabellenteile siehe Zeitschrift Rasen / Greenkeepers Journal 2-2001
Zweckbestimmung/ |
Handelspräparat | Wirkstoff | Zulassungs-Nr. | Zulassungsdauer |
Sommerfusariosen | Baycor-Spritzpulver | Bitertanol | 3225-00 | 31.12.2004 |
Baymat-flüssig | 3424-00 | |||
Rubigan | Fenarimol | 2970-00 | 31.12.2002 | |
Cercobin FL | Thiophanat-methyl | 3496-00 | 31.12.2002 | |
Rhizoctonia (Brown Patch) |
Rovral | Iprodion | 2570-00 | 31.12.2007 |
Cercobin FL | Thiophanat-methyl | 3496-00 | 31.12.2002 | |
Daconil 2787 Extra | Chlorthalonil | 3138-00 | 31.12.2003 | |
Collototrichum (Anthracnose) |
Rubigan | Fenarimol | 2970-00 | 31.12.2002 |
Rovral | Iprodion | 2570-00 | 31.12.2007 | |
Cercobin FL | Thiophanat-methyl | 3496-00 | 31.12.2002 | |
Derosal | Carbendazim | 3398 | 31.12.2004 | |
Sportak alpha | 3554-00 | 31.12.2004 | ||
Gaeumannomyces (Take-all Patch) | Rubigan | Fenarimol | 2970-00 | 31.12.2002 |
Cercobin FL | Thiophanat-methyl | 3496-00 | 31.12.2002 | |
Schneeschimmel | Rubigan | Fenarimol | 2970-00 | 31.12.2002 |
Cercobin FL | Thiophanat-methyl | 3496-00 | 31.12.2002 | |
Discus | Kresoximmethyl | 4331-00 | 31.12.2006 | |
Derosal | Carbendazim | 3398-00 | 31.12.2004 | |
Hexenringe | Saprol neu | Triforin | ||
Sclerotinia | Rubigan | Fenarimol | 2970-00 | 31.12.2002 |
Rovral | Iprodion | 2570-00 | 31.12.2007 | |
Sportak Delta | Cyproconazol | 3989-00 | 31.12.2003 |
Tabelle 2: PSM, die erforderlich sind, um die Schaderreger zu bekämpfen, die nicht über das Anwendungsgebiet Zierpflanzen nach §15 PflSchG abgedeckt sind. PSM, für die Genehmigung im Einzelfall nach §18b PflSchG.
5. Literatur
U. MEIER & E.HEINRICH-SIEBERS 1986: Neuordnung der Anwendungsgebiete im Zierpflanzenbau für das Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln. Nachrichtenbl. Dezt. Pflanzenschutzd. 38 (6), S. 91-93.
U. MEIER, K.-H. BERENDES, G. HEIDLER, E. IDCZAK & H.-T. LAERMANN 1998: Anwendungsgebiete in Zierpflanzen für das Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln. Nachrichtenbl. Deut. Pflanzenschutzd. 49 (8), S. 200-202