Rasenthema: August 2015
Autor: © Dr. Gerhard Lung, Institut Dr., Stuttgart
Erläuterungen zur aktuellen Pflanzenschutzgesetzgebung:
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen im GaLa-Bau
Im Regelfall auf Kulturflächen erlaubt
Nach §12 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel (PSM) entsprechend ihrer Indikation nur auf landwirtschaftlich/gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzten Kulturflächen eingesetzt wer-den. Zu den gärtnerisch genutzten Flächen zählen auch Sportanlagen (Sportplätze, Golfplät-ze) sowie sämtliche Grünanlagen. Hier gelten jedoch möglicherweise Einschränkungen, die sich aus der Art der Nutzung ableiten. Siehe hierzu Tabelle zur Einteilung der Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind.
Fertigrasenproduktion
Gräser-Zuchtbetrieb
Abb. 1a-b: Kulturflächen im Sinne §12 PflSchG. (Fotos: K. G. Müller-Beck)
Indikationszulassung beachten
Das PSM ist für eine bestimmte Kultur (z.B. Rasen) oder Kulturgruppe (z.B. Zierpflanzen) gegen einen bestimmten Schaderreger (z.B. Rostpilze) bzw. Schaderregergruppe (z.B. allgemein Blattpilze) zugelassen! Nur entsprechend dieser Indikation darf es eingesetzt werden.
So wäre es beispielsweise nicht zulässig, ein PSM, das gegen Blattfleckenpilze an Zierpflanzen zugelassen ist, in Rasen einzusetzen; denn die Kultur Rasen zählt seit 2008 nicht mehr zu den Zierpflanzen. Ebenso wäre nicht zulässig, ein PSM, mit einer Zulassung gegen Schneeschimmel im Rasen, auch im Sommer gegen Blattfleckenpilze einzusetzen, auch wenn es wirken sollte.Ausnahmegenehmigung bei Nichtkulturland erforderlich
Auf Nichtkulturland, dazu zählen Wege, Wegränder, Böschungen, Feldraine, nicht versiegelte und versiegelte Flächen (besonders die letztgenannten Flächen werden wegen der Abschwemmungsgefahr als besonders kritisch gesehen) dürfen PSM nur mit einer Sondergenehmigung eingesetzt werden, sofern sie für den Anwendungsbereich Nichtkulturland zugelassen sind. Wer dagegen verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Ein entsprechender Antrag muss bei der zuständigen Behörde im Voraus gestellt werden.
Parkplatzrasen/Wege
Böschungen/ Wegränder
Abb. 2a-b: Flächen, die als Nichtkulturland eingestuft werden. (Fotos: K. G. Müller-Beck)
Sonderfall-Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind
Zählen gärtnerisch genutzte Kulturflächen, zu den Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, so dürfen nur die PSM zum Einsatz kommen, die nach §17 genehmigt und/oder zugelassen sind. Mit dieser Maßnahme werden gefährdete Personen, wie Kinder, Senioren, Schwangere etc. geschützt. Für Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, gilt, dass diese Flächen von jedem, oder zumindest von einem großen Personenkreis genutzt werden kann. Auch Golfanlagen, die eigentlich nur für die Mitglieder bestimmt sind, zählen zu diesen Flächen für die Allgemeinheit. Bei Sportanlagen wird länderspezifisch differenziert. In Bayern zählen auch Sportstadien, wie beispielsweise die Allianz-Arena zu §17, während in anderen Bundesländern nur solche Sportanlagen zu §17 zählen, die allgemein zugänglich sind. Sportplätze, auch wenn sie nicht für die Allgemeinheit zugänglich sind, aber auf denen Schulsport betrieben wird, können unter §17 fallen. Die Zuordnung der Flächen zu §17 ist Ländersache. Es empfiehlt sich für Sportstadien beim Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Bundeslandes nachzufragen.
Golfgrün |
Sportplatz |
Kinderspielplatz |
Grünanlagen |
Abb. 3a-d: Flächen im Sinne §17 PflSchG, die für die Allgemeinheit bestimmt sind.
(Fotos: K. G. Müller-Beck)
Die Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, werden bzgl. ihrer Anwendungsbereiche in folgende Kategorien eingeteilt:
- Öffentliche Parks (ohne Spiel- und Liegewiese)
- Funktionsflächen auf Golfplätzen
- Friedhöfe
- Öffentliche Gärten
- Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden
- Sprot- und Freizeitplätze
- Schul- und Kindergartengelände
- Spielplätze
- Flächen in unmittelbarer Umgebung von Einrichtungen des Gesundheitswesens
- Sonstiges (Nichtkulturland, z.B. Wege)
Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz (www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/Flaechen_Allgemeinheit.pdf?__blob=publicationFile&v=34)
Auf den Flächen dieser Kategorien dürfen nur die PSM zum Einsatz kommen, einschließlich Anwendung auf Nichtkulturland (z.B. Wege), die nach §17 genehmigt bzw. zugelassen sind. Hierzu gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz eine Liste der nach §17zugelassene PSM heraus, siehe: www.bvl.bund.de. Eine Zuwiderhandlung bedeutet eine Ordnungswidrigkeit, die ähnlich geahndet wird, wie die Anwendung von PSM ohne Genehmigung auf Nichtkulturland.
Leider ist die Liste der §17 Zulassungen und Genehmigungen äußerst unübersichtlich, da einzelnen PSM bei diesem Verfahrene mehrere Genehmigungen für einzelne, oder mehrere Kategorien erhalten haben. Die Einschränkungen und Auflagen orientieren sich dann immer an den Nutzern der Fläche, die am sensibelsten gesehen werden – die höchsten Einschränkungen und Auflagen haben Kinderspielplätze oder Flächen im Kindergartenbereich.
Sachkundenachweis
Jeder der PSM anwendet, muss über einen aktuellen Sachkundenachweis verfügen. Außerdem ist er verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen zur Sachkunde teilzunehmen (alle drei Jahre). Der Sachkundenachweis ist auch beim Erwerb von PSM, die für den Profibereich vorgesehen sind, vorzulegen.
Haus und Kleingartenverordnung HUK
Haus- und Kleingärten, die ebenfalls dem GaLa-Bau zuzuordnen sind, zählen selbstverständlich ebenfalls zu den gärtnerisch genutzten Flächen. Deswegen dürfen auch dort Pflanzenschutzmittel zum Einsatz kommen. Da der Gesetzgeber jedoch erkannt hat, dass es sich bei diesen Nutzern i.d.R. um sachunkundige Personen handelt, hat er für diesen Bereich eine spezielle HUK-Verordnung erlassen.
PSM, die nach HUK zuglassen wurden, sind ausschließlich für die Anwendung in privaten Haus- und Kleingärten vorgesehen. Für den Erwerb dieser HUK-Pflanzenschutzmittel ist kein Sachkundenachweis erforderlich.
Bei Dienstleistungen zum Pflanzenschutz im privaten Haus- und Kleingarten durch den GaLa-Bau Betrieb, muss nicht unbedingt auf die speziellen HUK-Gebinde zurückgegriffen werden. Es dürfen in diesem Fall auch Profi-PSM zum Einsatz kommen, wenn sie den entsprechenden Wirkstoff enthalten, der auch in einem für diese Indikation zugelassenen HUK-PSM enthalten ist.
Anwendungsvorschriften sowie Abstandsauflagen zu Gewässer (NW) und Saumbiotope (NT) beim Einsatz von PSM sind in allen Fällen (Kulturflächen, Nichtkulturflächen, Flächen für die Allgemeinheit) zu beachten!
Diese Angaben entsprechen den wichtigsten Neuerungen in der Pflanzenschutzgesetzgebung, die in der Praxis zu beachten sind. Änderungen können sich jedoch schnell ergeben. Aus diesem Grunde sollte sich jeder Anwender vor jeder Pflanzenschutzmaßnahme informieren, ob sich keine Veränderungen hinsichtlich Auflagen ergeben haben – z.B. dass nach Anwendung von Duplosan KV Combi auf dem Friedhof, dieser für 48 Std. gesperrt werden muss. Es darf keine Beerdigung stattfinden.
Autor
Dr. Gerhard Lung
Institut Dr. Lung
Fridinger Straße 55
70619 Stuttgart
E-mail: Rasenforschung-Dr.Lung@gmx.de