Grünes Etikett gibt Auskunft zum Inhalt von Rasenmischungen
Quelle: Timo Blecher, M.Sc. Agrarwirtschaft, Feldsaaten Freudenberger
Einleitung
Zum Vertrieb von Saatgutmischen werden heute die wesentlichen Anforderungen im Saatgutverkehrsgesetz (SaatG), der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz (SaatArtV) und der Saatgutverordnung (SaatgutV) definiert. Entsprechende Saatgutmischungen dürfen in Deutschland nur in Verkehr gebracht werden, wenn die gesetzlichen Grundlagen eingehalten werden. Hierfür ist der jeweilige Inverkehrbringer verantwortlich, eine stichprobenartige Kontrolle wird von der Saatgutverkehrskontrolle der einzelnen Bundesländer durchgeführt.
Gesetzliche Vorgaben
An einem praktischen Beispiel werden die wichtigsten Grundlagen erläutert. Hierbei handelt es sich um eine exemplarische Erläuterung zu Großpackungen (≥ 10 kg).
Generell gilt, dass für jede Saatgutmischung vom Hersteller ein entsprechender Antrag bei der jeweiligen Anerkennungsstelle gestellt werden muss. Mischungen dürfen nur zertifiziertes Saatgut (Sorten) oder als Handelssaatgut zugelassene Komponenten enthalten. Letzteres gilt für Arten, die nicht im Artenverzeichnis (SaatArtV) aufgeführt sind. Dies spielt im Bereich der Profi-Rasenmischungen eine untergeordnete Rolle, ist jedoch bei Mischungen für extensive Begrünungsflächen von hoher Bedeutung. Die vorgeschriebene Verwendung von zertifiziertem Saatgut garantiert gleichzeitig, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Normen der Saatgutqualität (Keimfähigkeit, Reinheit und Feuchtigkeit) eingehalten werden.
Abb.: Grüne Saatgut-Etiketten bei Consumer-Rasenmischungen sind meist am Boden der Verpackung angebracht.
Grundsätzlich ist jede Packung des Saatgutes mit einem Etikett zu kennzeichnen. Das Etikett muss bei Großpackungen rechteckig und mindestens 110 x 67 mm groß sein. Für Mischungen sind ausschließlich grüne Etiketten zu verwenden, wohingegen zum Beispiel zertifiziertes Sorten- Saatgut ausschließlich mit blauen Etiketten gekennzeichnet wird.
Erläuterungen zur Kennzeichnung:
Die Reihenfolge der Kennzeichnung wird in Anlage 5 der SaatgutV festgelegt.
Beispielkennzeichnung einer Saatgutmischung (Großpackung) |
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a) Packungsindividuelle Chargennummer, wird von Anerkennungsstelle vergeben.
b) Bei Rasenmischungen muss aus dem angegebenen Verwendungszweck eindeutig hervorgehen, dass die Saatgutmischung nicht für die Verwendungszwecke in der
Landwirtschaft bestimmt ist.
c) Die Mischungsnummer wird von der Anerkennungsstelle zu jeder Partie (max. 10 t) vergeben und dient in erster Linie der Saatgutverkehrskontrolle zur Überwachung der umlaufenden Saatgutpartien.
d) Mischungsname
e) Der Anteil jeder Art an der Saatgutmischung (in Gew.-%)
f) Die verwendeten Arten der Mischung
g) Die Sortenbezeichnung
h) Zusätzliche Angaben zur Saatgutmischung müssen im weißen
Teil des Etiketts aufgeführt werden. Dies könnte zum Beispiel bei der Verwendung von Saatgutbehandlungen und der dadurch nötigen Deklaration nach Düngemittelverordnung (DüMV) der Fall sein.
Die Eigenschaften der genannten Sorten können der „Beschreibenden Sortenliste Rasengräser 2019“ des Bundessortenamtes entnommen werden.
https://www.bundessortenamt.de/bsa/media/Files/BSL/bsl_rasengraeser_2019.pdf
Quellen:
BLECHER, T.,2020: Kennzeichnung von Saatgutmischungen. Greenkeepers Journal, 1-2020.
N.N., 2016: Saatgutverkehrsgesetz (SaatG). https://www.gesetze-im-internet.de/saatverkg_1985/ (aufgerufen am 29.01.2020)
N.N., 2018: Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (SaatgutV). http://www.gesetze-im-internet.de/saatv/SaatV.pdf
(aufgerufen am 29.01.2020)